- Parkordnung
- Mietbedingungen
- Grohe-Forum
- Blücherplatz
- Seminarraum
- Skate-Park
- Hausordnung
I. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Sauerlandparks Hemer mit Parkordnung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Parkordnung gelten für die Benutzung des Sauerlandparks Hemer, unabhängig davon, ob der Besucher für den Besuch des Sauerlandparks Hemer eine Tageskarte, eine Dauerkarte oder eine Veranstaltungskarte erwirbt oder den Sauerlandpark Hemer kostenlos besucht. Der Besucher erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Parkordnung mit Betreten des Parks an.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ferner für die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und der Sauerlandpark Hemer GmbH im Zusammenhang mit der Bestel-lung und Lieferung von Tageskarten und der Verlängerung der Geltung von Dauerkarten für den Sauerlandpark Hemer.
1. Öffnungszeiten
Der Eingang und die Kassenautomaten des Sauerlandparks Hemer sind täglich von 09:30 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit geöffnet bzw. in Betrieb. Das Verlassen ist bis zum Einbruch der Dunkelheit durch die Drehtore möglich.
2. Zutritt
2.1 Der Zutritt in den eintrittspflichtigen Bereich ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte (Tageskarte oder Dauerkarte) gestattet. Die gültigen Eintrittspreise sind im Kassenbereich ausgewiesen und der Anlage A zu entnehmen.
2.2 Eintrittskarten, die verfälscht oder anderweitig manipuliert sind, werden von der Sauerlandpark Hemer GmbH ersatzlos eingezogen. Die Sauerlandpark Hemer GmbH behält sich für jede Form des Missbrauchs strafrechtliche Schritte vor
2.3 Der Eintausch von bereits erworbenen Karten oder Geldersatz ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für Parkeintritts- als auch für Veranstaltungseintrittskarten.
2.4 Besucher des Sauerlandparks Hemer müssen ihre Eintrittskarte (Tageskarte oder Dauerkarte) während des gesamten Parkbesuchs mit sich führen.
2.5 Besucher des Sauerlandparks Hemer sind zur Zahlung eines erhöhten Eintrittspreises verpflichtet, wenn er oder sie
1. beim Zutritt auf das Parkgelände keine gültige Eintrittskarte mit sich führt,
2. sich eine gültige Eintrittskarte beschafft hat, diese aber bei einer Kontrolle nicht mit sich führt oder aushändigt.
In Fällen von Nummer 1. kann die Sauerlandpark Hemer GmbH ein erhöhtes Eintrittsgeld von bis zu 40,00 € erheben.
Kann der / die Besucher/-in in den Fällen von Nummer 2. nachweisen, dass er / sie zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Eintrittskarte besessen hat, wird nur ein Betrag in Höhe von 7,00 € fällig.
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt von der Zahlung eines erhöhten Eintrittspreises unberührt.
2.6 Besuchern, denen gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen worden ist, haben keinen Anspruch auf Geldersatz für bereits gelöste Eintrittskarten. Die Eintrittskarte berechtigt nicht zum Eintritt in Betriebsräume.
2.7 Beim Erwerb von ermäßigten Eintrittskarten sind die entsprechenden (amtlichen) Nachweise vorzulegen und während des Besuches mitzuführen.
3. Tageskarten
Tageskarten gelten für den Eintritt auf das Gelände des Sauerlandparks Hemer an einem Tag und sind nicht übertragbar. Sie sind während des Besuches des Geländes mitzuführen und Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Ersatz für verloren gegangene Tageskarten kann nicht gewährt werden.
4. Dauerkarten
4.1 Dauerkarten sind personalisiert und nicht übertragbar. Sie gelten nur in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis. Die Dauerkarte ist während des Besuches des Geländes zusammen mit einem gültigen Lichtbildausweis mitzuführen und Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
4.2 Von Fremdpersonen genutzte Dauerkarten werden grundsätzlich eingezogen und gesperrt. Die Sauerlandpark Hemer GmbH behält sich für Fälle der Kartenmanipulation und des Fremdgebrauchs strafrechtliche Schritte vor.
4.3 Bei ausgewiesenen Sonderveranstaltungen ist nach Festlegung durch die Sauerlandpark Hemer GmbH auch von Dauerkarteninhabern ein zusätzliches Eintrittsentgelt zu entrichten.
4.4 Dauerkarten sind nur für die jeweils durch die Sauerlandpark Hemer GmbH festgelegte Parksaison gültig. Maßgeblich hierfür ist die elektronische Aktivierung der Dauerkarte.
4.5 Bei dem Erwerb von Familiendauerkarten müssen die Erwachsenen Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner sein oder eine eheähnliche Gemeinschaft führen. Als Nachweis hierfür genügt eine gemeinsame Wohnsitzadresse.
4.6 Für sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umgang mit den Daten der Besucher des Sauerlandparks Hemer und der Nutzer ihres Dienstleistungsangebotes verweist die Sauerlandpark Hemer GmbH auf ihre gesonderte Datenschutzerklärung.
4.7 Bei Verlust der Dauerkarte wird gegen eine Bearbeitungsgebühr (siehe Anlage A) eine neue Karte ausgestellt.
5. Kinder
5.1 Kinder unter 7 Jahren und Personen, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedürfen, dürfen nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson den Sauerlandpark Hemer betreten. Die aufsichtspflichtige Person hat die von ihnen zu beaufsichtigen Kinder und Personen ständig zu beaufsichtigen. Dies gilt insbesondere für Wasserflächen, Stege und Spielangebote sowie bei geländebedingten Höhenunterschieden mit erhöhter Absturzgefahr.
5.2 Das Benutzen der Spielplätze erfolgt auf eigene Gefahr. Das Beklettern von Bauwerken und Kunstgegenständen ist nicht gestattet.
6. Grünes Klassenzimmer
6.1 Die Kurse des Grünen Klassenzimmers dauern, je nach Thema und Referent, zwischen 60 und 120 Minuten. Die Referenten sind nicht bei der Sauerlandpark Hemer GmbH angestellt, sondern haben Dozentenverträge.
6.2 Die Kurse werden überwiegend auf dem Gelände des Sauerlandparks Hemer und dem ehemaligen Truppenübungsgelände abgehalten. Je nach Kursangebot gibt es auch externe Standorte: Heinrichshöhle (Ortsteil Sundwig), Waldroute am Märchenwald (Ortsteil Brockhausen), Hoppenberg (Ortsteil Riemke). Die Kurse werden zum Großteil im Freien abgehalten. Einzelne Angebote finden in Seminarräumen statt.
6.3 Es ist erforderlich, dass während der Dauer des Kurses ein Lehrer bzw. Betreuer bei der Gruppe verbleibt.
6.4 Während der Kurse herrscht absolutes Alkohol- und Rauchverbot!
6.5 Die Anmeldung ist nur mit dem speziellen Anmeldeformular per E-Mail, Fax oder Post möglich. Berücksichtigt werden nur unterschriebene Anmeldungen, die spätestens drei Wochen vor Kursbeginn bei der Sauerlandpark Hemer GmbH eingegangen sein müssen. Die Anmeldung wird mit Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung durch die Sauerlandpark Hemer GmbH rechtsverbindlich. Die Eintrittskarten sind am Ticketshop des Sauerlandparks Hemer abzuholen.
6.6 Stornierungen von gebuchten Kursen sind schriftlich an klassenzimmer@sauerlandpark-hemer.de, 02372/551-6123 oder Sauerlandpark Hemer GmbH, Grünes Klassenzimmer, Nelkenweg 7, 58675 Hemer, zu richten. Die Stornierung des gebuchten Kurses ist für den Besteller bis drei Wochen vor Kursbeginn kostenfrei. Nach diesem Zeitpunkt werden 20 % der Kursgebühr fällig. Erfolgt die Absage nicht bis zu 48 Stunden vor Kursbeginn, so wird der Kurs in voller Höhe berechnet.
6.7 Für den Fall des Ausfalls eines Referenten ist die Sauerlandpark Hemer GmbH berechtigt, einen Ersatzdozenten zu stellen. Fällt ein Kurs aus von der Sauerlandpark Hemer GmbH zu vertretenden Gründen aus, wird der Kaufpreis der Eintrittskarten vollständig erstattet. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nicht.
6.8 Die An- und Abreise zum Kursort muss eigenständig und auf eigene Verantwortung und Kosten organisiert werden. Dies gilt auch bezüglich der externen Kursorte. Für den Fall, dass eine Gruppe verspätet erscheint, besteht kein Anspruch auf die volle Kurszeit.
7. Tiere
Tiere dürfen nicht mit auf das Gelände genommen werden. Von der Regelung ausgenommen sind eingetragene Behindertenbegleithunde.
8. Haftung
8.1 Die Sauerlandpark Hemer GmbH haftet nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Haftung. Soweit dies gesetzlich möglich ist, ist die Haftung der Sauerlandpark Hemer GmbH und ihrer Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Weitergehende Forderungen sind ausgeschlossen.
8.2 Muss der Sauerlandpark Hemer aufgrund von Sturm, Feuer, Wasser, Bombendrohung oder anderen Fällen höherer Gewalt geschlossen werden, besteht kein Ersatz auf Erstattung des Eintrittsentgelts.
9. Verhalten auf dem Gelände
9.1 Der Sauerlandpark Hemer dient der Erholung. Gegenseitige Rücksichtnahme und der pflegliche Umgang mit den Anlagen sind daher unerlässlich. Rasenflächen dürfen zum Verweilen genutzt werden. Flächen mit Anpflanzungen dürfen nicht betreten werden.
9.2 Das Beschneiden von Pflanzen sowie das Entfernen von Samenständen sind untersagt. Der Park ist sauber zu halten. Abfall ist in den dafür vorgesehenen Abfalleimern zu entsorgen. Sitz- und Liegemöbel sind in den jeweiligen Parkbereichen zu belassen.
9.3 Das Abspielen lauter Musik sowie das Betreiben von Feuerstellen sind untersagt.
10. Weisungsbefugnis
10.1 Den Weisungen von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, Sicherheitspersonal und ausgewiesenen Mitarbeitern der Sauerlandpark Hemer GmbH ist Folge zu leisten. Auf dem Gelände aufgestellte Hinweisschilder sind zu beachten.
10.2 Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen Anweisungen und Parkordnung können mit dem Verweis vom Gelände und dem Entzug der Eintrittskarte, insbesondere auch dem dauerhaften Einzug der Dauerkarte sowie mit Hausverbot geahndet werden.
11. Film- und Tonaufnahmen
11.1 Jegliche Art von Aufzeichnungen in Bild und Ton auf dem Gelände des Sauerlandparks Hemer für gewerbliche Zwecke sind ohne schriftliche Genehmigung der Sauerlandpark Hemer GmbH verboten.
11.2 Besucher erklären sich mit Betreten des Sauerlandparks Hemer einverstanden, dass auf dem Gelände von ihnen eventuell erstellte Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen für Dokumentationen, allgemeine Öffentlichkeitsarbeit, Presse, Funk, Fernsehen und andere Medien erstellt und verbreitet werden dürfen, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche hergeleitet werden können.
12. Veranstaltungen
12.1 Für Sonderveranstaltungen können einzelne Bereiche des Sauerlandparks Hemer abgesperrt werden. Für den Zutritt zur abgesperrten Sonderveranstaltungsfläche ist gegebenenfalls ein gesondertes Eintrittsentgelt zu entrichten. Umgekehrt können aus einer teilweisen Absperrung von Bereichen des Sauerlandparks Hemer keine Ansprüche auf Reduzierung des Eintrittspreises hergeleitet werden.
12.2 Die Sauerlandpark Hemer GmbH ist dazu berechtigt, an den Zugängen zur Sonderveranstaltungsfläche Personenkontrollen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie kann das Mitführen von Speisen und Getränken auf die Sonderveranstaltungsfläche beschränken oder untersagen.
12.3 Auf dem Parkgelände sind Veranstaltungen von politischen Parteien und ihrer Gruppierungen, Wählergemeinschaften, politischen Stiftungen und anderen politischen Organisationen ebenso wie politische Demonstrationen und spontane politische Willensbekundungen ohne schriftliche Einwilligung der Sauerlandpark Hemer GmbH untersagt.
13. Waffen und gefährliche Gegenstände
Das Mitführen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen auf dem Gelände des Sauerlandparks Hemer ist untersagt. Die Sauerlandpark Hemer GmbH ist dazu berechtigt, Personenkontrollen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Bewaffnete Personen, die nicht dem Polizeidienst angehören, werden nicht eingelassen bzw. des Geländes verwiesen.
14. Verkauf und Präsentationen von Waren
Die Präsentation und der Verkauf von Waren jeglicher Art sowie Werbemaßnahmen auf dem Gelände des Sauerlandparks Hemer sind ohne schriftliche Einwilligung der Sauerlandpark Hemer GmbH untersagt.
15. Fahrzeuge
Fahrzeuge jeglicher Art sind im Bereich des Sauerlandparks Hemer nicht erlaubt. Ausnahmen bilden Pflege-, Dienst- und Rettungsfahrzeuge sowie Rollstühle und Elektrofahrzeuge für Behinderte.
16. Fahrräder, Skatebords u.ä.
16.1 Fahrradfahren und ähnliches ist auf dem Gelände des Sauerlandparks Hemer nicht gestattet. Fahrräder können in den Fahrradständern an den Eingängen abgestellt werden. BMX können auf dem Skatepark genutzt werden.
16.2 Inline-Skaten und Skateboard-Fahren ist innerhalb des Parks nur auf der ausgewiesenen Skatebordanlage gestattet. Für die Benutzung der Skatebordanlage gelten die dort ausgehängten Nutzungsbestimmungen. Eine Nichtbeachtung der Nutzungsbestimmungen kann mit einem Verweis von der Skatebordanlage und dem Sauerlandpark Hemer geahndet werden.
17. Rauchen
In allen Gebäuden auf dem Gelände des Sauerlandparks Hemer herrscht absolutes Rauchverbot. Zigarettenreste sowie Abfälle anderer Tabakwaren sind in den dafür vorgesehenen Behältnissen vor dem Betreten der Gebäude zu entsorgen.
18. Sicherheitsdienst, gastronomische Versorgung
Sicherheitsdienst und gastronomische Versorgung werden von eigenständigen Unternehmen erbracht. Die Sauerlandpark Hemer GmbH übernimmt für diese Unternehmen keine Haftung. Sie ist weder deren Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe. Ansprüche Dritter sind gegen direkt gegenüber diesen Unternehmen geltend zu machen.
19. Kauf von Eintrittskarten über den Onlineshop
19.1 Der Kauf von Tageskarten und die Verlängerung der Geltungsdauer von Dauerkarten erfolgt über den Onlineshop der Sauerlandpark Hemer GmbH. Dabei geht das Angebot für einen Vertragsabschluss von dem Kunden aus.
Für die Bestellung einer Tageskarte muss die Karte zunächst durch einen Mausklick auf den „Warenkorb“-Link in den „Warenkorb“ gelegt werden. Im „Warenkorb“ wird der Kunde durch den Bestellvorgang geführt, in dem jeder Schritt erklärt und die erforderlichen Angaben abgefragt werden. Die Preise und Gebühren werden im „Warenkorb“ nach Karten getrennt aufgeführt. Alle Preisangaben verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Vor Durchführung des Bezahlvorgangs muss der Kunde die hinterlegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sauerlandpark Hemer GmbH anerkennen. Durch Klick auf den Button „Kaufen“ schließt der Kunde den Bestellvorgang ab.
Die Bezahlung des Tickets erfolgt über die Eingabe der Kreditkartendaten, per Sofortüberweisung, PayPal und Amazon-Pay. Damit kommt gleichzeitig zwischen dem Kunden und der Sauerlandpark Hemer GmbH ein Vertrag über die Abwicklung des Ticketverkaufs zustande.
19.2 Das Ticket wird dem Kunden sofort nach Abschluss des Kaufvertrages online an die von ihm benannte Mobiltelefonnummer oder E-Mail-Anschrift gesandt. Der Kunde kann sich das online gekaufte Ticket über einen Internetzugang an seinem Computer ausdrucken. Die Individualisierung des Tickets ist durch einen ausdruckten QR-Code gegeben, der beim Zutritt zum Sauerlandpark Hemer durch einen QR-Code-Scanner überprüft wird. Bei Verlust und/oder Missbrauch der Tageskarte besteht kein Anspruch des Kunden auf Besuch des Sauerlandparks Hemer oder Erstattung des Kaufpreises.
19.3 Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Lieferung der Tageskarte diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls Reklamationen ohne schuldhaftes Zögern gegenüber uns, Sauerlandpark Hemer GmbH, Nelkenweg 5-7, 58675 Hemer, Telefax: 02372/5515-6106, E-Mail: info@sauerlandpark-hemer.de, in Textform (Brief, Telefax oder E-Mail) zu erklären.
19.4 Ein Umtausch von Tageskarten ist ausgeschlossen.
19.5 Für der Verlängerung der Geltungsdauer der Dauerkarte wird der Kunde über den Button „Dauerkartenverwaltung“ zunächst aufgefordert, den Button „Kundenkarte registrieren“ anzuklicken. Danach wird der Kunde durch den Bestellvorgang geführt, in dem jeder Schritt erklärt und die erforderlichen Angaben abgefragt werden. Die Verlängerung ist abgeschlossen, wenn der Kunde „Verlängern/Aufbuchen“ anklickt. Dann beginnt der Bezahlvorgang.
Die zu verlängernde Dauerkarte wird zunächst in den „Warenkorb“ gelegt. Im „Warenkorb“ wird der Kunde durch den Bestellvorgang geführt, in dem jeder Schritt erläutert und die erforderlichen Angaben abgefragt werden. Die Preise und Gebühren werden im „Warenkorb“ nach Dauerkarten getrennt aufgeführt. Alle Preisangaben verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Vor Durchführung des Bezahlvorgangs muss der Kunde die hinterlegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sauerlandpark Hemer GmbH anerkennen. Durch Klick auf den Button „Kaufen“ schließt der Kunde den Bestellvorgang ab.
Die Bezahlung des Tickets erfolgt über die Eingabe der Kreditkartendaten, per Sofortüberweisung, PayPal und Amazon-Pay. Damit kommt gleichzeitig zwischen dem Kunden und der Sauerlandpark Hemer GmbH ein Vertrag über die Verlängerung der Dauerkartenverlängerung zustande.
19.6 Gemäß § 312 g Abs. 1 und 2 Nr. 9 BGB steht dem Kunden bei Fernverträgen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung der Leistung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, kein Widerrufsrecht zu.
Ein Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Tageskarte oder die Dauerkarte über den OR-Code-Scanner am Eingang des Sauerlandparks Hemer bereits registriert wurde.
19.5. Für alle übrigen Bestellungen steht dem Kunden das nachfolgend beschriebene Widerrufsrecht zu:
Widerrufsbelehrung
Widerruf
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Sauerlandpark Hemer GmbH, Nelkenweg 5-7, 58675 Hemer, Telefon 02372/551-6106, Telefax: 02372/5515-6106, E-Mail: info@sauerlandpark-hemer.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können das Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechtes vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes verein-bart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vier-zehn Tagen absenden.
Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Ware.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An
Sauerlandpark Hemer GmbH
Nelkenweg 5-7
58675 Hemer
FAX: 02372/5515-6106
Email: info@sauerlandpark-hemer.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Ware/n (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
Bestellt am:
letzte Ware(n) erhalten am:
Kunden- oder Bestellnummer (**):
Name des/der Verbraucher(s/in):
Telefonnummer des/der Verbraucher(s/in) für Rückfragen:
Datum, Ort:
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
(*) Unzutrefffendes bitte streichen
(**) soweit bereits mitgeteilt
Ende der Widerrufsbelehrung
20. Anlage
Die Anlage A ist in ihrer jeweils gültigen Fassung fester Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Sauerlandparks Hemer mit Parkordnung.
II. Mietbedingungen für Grohe-Forum, Blücherplatz, Seminarräume und Skate-Park
Die folgenden Mietbedingungen gelten für Verträge über die Überlassung des Grohe-Forums, des Blücherplatzes, des Seminarraumes sowie des Rollgartens zur Durchführung von Veranstaltungen (Eventveranstaltungen, Bankette, Seminare, Tagungen, sportliche Wettkämpfe etc.) sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen der Sauerlandpark Hemer GmbH.
Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Grohe-Forum, Blücherplatz, Rollgarten und alle anderen Örtlichkeiten dienen kulturellen, sportlichen, wirtschaftlichen, geselligen und politischen Zwecken, soweit die Veranstaltungen nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind und das Ansehen der Sauerlandpark Hemer GmbH sowie der Stadt Hemer durch sie nicht geschädigt wird.
Die vorliegenden Mietbedingungen werden mit Unterzeichnung des Mietvertrages anerkannt.
21. Mietvertrag
21.1 Die im Mietvertrag aufgeführten Mietobjekte werden dem Mieter in ordnungsgemäßem Zustand zum vereinbarten Veranstaltungszweck für die Dauer der Mietzeit überlassen.
21.2 Bei Übergabe und zur Beendigung des Mietverhältnisses nimmt die Vermieterin gemeinsam mit dem Mieter eine Begehung des Mietobjekts vor. Über die Begehung ist ein Protokoll anzufertigen und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Werden vom Mieter bei Übergabe der Mieträume keine Beanstandungen vorgebracht, gilt das Mietobjekt als einwandfrei übernommen.
21.3 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen, Gegenstände und sonstigem Zubehör bedarf stets der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Sauerlandpark Hemer GmbH. Bei Zuwiderhandlungen ist die Sauerlandpark Hemer GmbH berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vom Mietvertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist in diesem Fall ausgeschlossen.
21.4 Auf Drucksachen, Einladungen usw. ist deutlich der Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstaltungsbesucher und dem Veranstalter besteht, nicht aber zwischen dem Besucher und der Sauerlandpark Hemer GmbH als Vermieterin. Dies gilt nicht für explizite Veranstaltungen der Sauerlandpark Hemer GmbH.
21.5 Der Mieter ist zur schonenden Behandlung der überlassenen Räume, Einrichtungen und des sonstigen Zubehörs verpflichtet. Er darf ohne Zustimmung der Vermieterin keine Veränderungen vornehmen.
21.6 Sämtliche Veranstaltungen müssen von Beginn bis Ende unter Aufsicht eines verantwortlichen Leiters stehen. Dieser ist im Mietvertrag namentlich zu benennen und muss von Beginn bis Ende der Veranstaltung sowohl anwesend als auch für die Mitarbeiter der Sauerlandpark Hemer GmbH erreichbar sein.
21.7 Für die Bestuhlung gelten die Bestuhlungspläne. Der Mieter darf die Bestuhlung nicht eigenmächtig verändern. Er darf nicht mehr Karten ausgeben als Sitzplätze nach dem Bestuhlungsplan vorhanden sind. Die in den Bestuhlungsplänen eingezeichneten Dienstplätze für die Beauftragten der Sauerlandpark Hemer GmbH, der Stadt Hemer, der Polizei, der Feuerwehr usw., deren Anwesenheit entweder vorgeschrieben oder von der Vermieterin für zweckmäßig gehalten wird, sind freizuhalten. Die Karten für diese Plätze dürfen nicht in den Kartenverkauf einbezogen werden.
21.8 Der Punkt 20.7 gilt nicht für die Vermietung von Seminarräumen.
22. Reservierung, Anmietung und Vertragsabschluss
22.1 Aus der bloßen Vormerkung eines Veranstaltungstermins kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Mietvertrags hergeleitet werden.
22.2 Der Mietvertrag wird erst mit der beiderseitigen Unterzeichnung des schriftlichen Vertrags rechtswirksam.
22.3 Der Vertrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Empfang vom Mieter unterzeichnet an die Vermieterin zurückzusenden (Datum des Poststempels). Nach Ablauf dieser Frist ist eine anderweitige Verfügung über den Veranstaltungsraum möglich.
23. Mietzins
23.1 Der Mieter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch bezüglich mit der Veranstaltung in Verbindung stehenden Leistungen und Auslagen der Sauerlandpark Hemer GmbH an Dritte.
23.2 Die Tarife für Mietobjekte, technisches Zubehör und Nebenkosten sind der jeweils aktuell gültigen Anlage B zu entnehmen. Alle Preise zzgl. MwSt.
23.3 Ergeben sich nach der Veranstaltung Abweichungen gegenüber der im Mietvertrag festgesetzten Miete, wird der Differenzbetrag zusätzlich in Rechnung gestellt.
23.4 Die Sauerlandpark Hemer GmbH ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
23.5 Die Vermieterin ist zudem berechtigt, die Zahlung einer Kaution bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen.
24. Abschlussrechnung
24.1 Nach Abschluss der Veranstaltung erhält der Mieter eine detaillierte Abschlussrechnung über Grundentgelt und Nebenkosten. Diese ist, sofern bei Vertragsabschluss nichts anderes vereinbart wurde, spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug auf eines der in Anlage B genannten Konten der Vermieterin zu leisten.
24.2 Bei Zahlungsverzug sind ab dem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten.
25. Vorausabtretung
Für den Fall, dass sich die Vermieterin dazu bereit erklärt, für den Mieter einen Kartenverkauf für die entsprechende Veranstaltung durchzuführen, werden die Einnahmen hieraus bis zur Höhe der Ansprüche der Vermieterin im Voraus an diese abgetreten.
26. Zweck und Ablauf der Veranstaltung
26.1 Die gemieteten Räumlichkeiten und Flächen dürfen ausschließlich nur für den im Mietvertrag benannten Zweck benutzt werden.
26.2 Der Mieter ist dazu verpflichtet, so früh wie möglich, spätestens jedoch drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung, der Vermieterin genaue Informationen über den gesamten Ablauf der Veranstaltung bekannt zugeben bzw. diesen mit der Vermieterin detailliert abzusprechen.
26.3 Der Mieter hat eine beabsichtigte Änderung des Programms oder des Zwecks der Veranstaltung umgehend der Vermieterin mitzuteilen. Eine Änderung kann nur mit Zustimmung der Vermieterin erfolgen.
26.4 Weicht der Mieter vom vereinbarten Programm wesentlich ab oder zeigt er die dahingehende Absicht an, kann die Vermieterin vom Vertrag zurücktreten.
26.5 Wird das Programm oder werden einzelne Programmpunkte vom Vermieter aus wichtigen Gründen beanstandet (insbesondere wegen Gefahren für Publikum, Gebäude oder Einrichtungen) und ist der Mieter zu einer Programmänderung nicht bereit, so kann die Vermieterin vom Vertrag zurücktreten, ohne dass Ansprüche gegen sie geltend gemacht werden können.
27. Veranstaltungsrisiko und Haftung
27.1 Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und der nachfolgenden Abwicklung, sofern die Haftung nicht aus gesetzlichen Gründen bei der Vermieterin verbleibt.
27.2 Der Mieter haftet uneingeschränkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen für Personen- und Sachschäden einschließlich eventueller Folgeschäden, die während der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung durch ihn, seine Beauftragten, Besucher und sonstige Dritte verursacht werden. Er hat die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, freizustellen. Er verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Sauerlandpark Hemer GmbH und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Sauerlandpark Hemer GmbH und deren Bedienstete und Beauftragte. Die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten der Bediensteten der Sauerlandpark Hemer GmbH bleibt unberührt.
27.3 Die Vermieterin haftet nur für Schäden, die auf eine mangelhafte Beschaffenheit des Mietobjekts, des vermieteten Inventars oder auf die schuldhafte Verletzung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zurückzuführen sind.
27.4 Für Versagen technischer Einrichtungen und Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet die Vermieterin nicht, es sei denn, diese Ereignisse sind von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.
27.5 Die Vermieterin ist zur Einstellung des Betriebs berechtigt, wenn für die Sicherheit der Veranstaltung notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
28. Haftungsnachweis
28.1 Die Vermieterin kann verlangen, dass ihr im Hinblick auf die Haftung des Mieters das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes für den Mietzeitraum nachgewiesen wird.
28.2 Kommt der Mieter diesem Verlangen binnen einer Frist von 14 Tagen nicht nach, so ist die Vermieterin berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten.
29. Eingebrachte Gegenstände, Mitarbeiter und Zubehör
Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für vom Mieter eingebrachte Gegenstände, seine Mitarbeiter und Zulieferer.
30. Beendigung des Mietverhältnisses
30.1 Der Mieter ist verpflichtet, nach Ablauf der Mietzeit das angemietete Objekt zu räumen und die dazugehörigen Einrichtungsgegenstände in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben.
30.2 Eingebrachte Gegenstände sind restlos zu entfernen, sofern keine anderen Absprachen getroffen wurden. Nicht fristgerecht entfernte Gegenstände können von der Vermieterin auf Kosten des Mieters entfernt und bei einer Speditionsfirma eingelagert oder vernichtet werden.
31. Schäden an der Mietsache
31.1 Der Mieter ist verpflichtet, von ihm verursachte Schäden an der Mietsache unverzüglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nach, ist die Vermieterin berechtigt, die notwendigen Arbeiten auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
31.2 Wird durch die Schäden oder ihre notwendigen Beseitigungsarbeiten die Neuvermietung des Objekts behindert, haftet der Mieter für den eventuell entstandenen Mietausfall sowie für eventuelle Regressansprüche von Nachmietern.
32. Rücktrittsrecht
32.1 Bei Vorliegen einer der folgenden aus der Sphäre des Mieters stammenden Gründen (Ausnahme Punkt e) ist die Vermieterin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
- Der Mieter kommt seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach oder verstößt gegen eine andere Vertragsbestimmung.
- Im Fall des Zahlungsverzugs nach a) ist die Vermieterin zudem berechtigt, weitere bereits bestehende Mietverträge mit demselben Mieter fristlos zu kündigen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Verträge über verschiedene Einzelveranstaltungen oder um Rahmenmietverträge handelt.
- Durch die beabsichtigte Veranstaltung ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Sauerlandpark Hemer GmbH oder der Stadt Hemer zu befürchten.
- Die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen oder andere Genehmigungen und Erlaubnisse liegen nicht vor.
- Das Mietobjekt kann infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden.
32.2 Der Rücktritt ist dem Mieter gegenüber unverzüglich schriftlich zu erklären. Weitere gesetzliche Rechte der Vermieterin zur Beendigung des Vertrages bleiben unberührt.
33. Folgen des Rücktritts vom Vertrag
33.1 Tritt die Vermieterin von dem Vertrag aus einem der unter Punkt 31.1 a)-d) genannten Gründen zurück, so hat der Mieter weder Anspruch auf Schadensersatz noch auf Ersatz seiner Auslagen oder seines entgangenen Gewinns.
33.2 Im Falle des Rücktritts der Vermieterin bleibt der Mieter, mit Ausnahme des Falls der höheren Gewalt, zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet, es sei denn, der Vermieterin gelingt es, das Objekt für den vereinbarten Zeitraum in zumutbarer Weise anderweitig zu vermieten oder unterlässt dies mutwillig.
33.3 Ist die Vermieterin für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten waren, so ist der Mieter zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet.
34. Höhere Gewalt
34.1 Kann die vertraglich vereinbarte Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, trägt jeder Vertragspartner seine bereits angefallenen Kosten selbst. Ist hierbei die Vermieterin für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten, die ihr vertraglich zu erstatten waren, bleibt der Mieter zur Erstattung dieser Kosten gegenüber der Vermieterin verpflichtet.
34.2 Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer fällt nicht unter den Begriff der höheren Gewalt.
35. Nichtdurchführung einer Veranstaltung durch den Mieter
Führt der Mieter aus einem von der Vermieterin nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, bleibt er zur Zahlung der Miete einschließlich aller anfallenden Nebenkosten verpflichtet. Ersparte Aufwendungen der Vermieterin sind hiervon abzuziehen. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, auf Verlangen und auf Nachweis der Vermieterin einen höheren Schaden sowie weitere entstandenen Kosten zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere auch Schadensersatzansprüche der Pächterin des gastronomischen Bereichs.
36. Verstöße
Verstößt der Mieter bei Nutzung der Mietsache in erheblicher Weise gegen die vertraglichen Vereinbarungen, den Mietvertrag oder die Hausordnung, ist er auf Verlangen der Vermieterin zu sofortiger Räumung und Herausgabe der Mietsache verpflichtet. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, ist die Vermieterin berechtigt, Räumung und Instandsetzung der Mietsache auf Kosten und Gefahr des Mieters durchführen zu lassen. Der Mieter bleibt in solchen Fällen zur Zahlung des vollen Entgeltes verpflichtet.
37. Schlussbestimmungen
37.1 Von diesen allgemeinen Mietbedingungen kann durch besondere, schriftlich niedergelegte Vereinbarungen abgewichen werden.
37.2 Mündliche Nebenabreden sind ungültig.
37.3 Ist eine Bestimmung des Mietvertrages oder dieser Bedingungen unwirksam, treffen beide Vertragspartner eine einverständliche Regelung, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmungen so weit wie möglich entspricht.
37.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hemer.
III. Hausordnung für Grohe-Forum, Blücherplatz, Seminarraum und Rollgarten
Die Hausordnung wird mit Unterzeichnung des Mietvertrages anerkannt. Mieter, Mitwirkende bei Veranstaltungen und Besucher haben die Hausordnung einzuhalten.
38. Hausrecht
38.1 Bezüglich aller Mietobjekte steht der Vermieterin das alleinige Hausrecht zu, soweit dieses nicht kraft Gesetzes auf den Mieter übergeht.
38.2 Das Hausrecht wird dem Mieter sowie allen Dritten gegenüber von Beauftragten der Vermieterin ausgeübt.
39. Inventar und Technik
39.1 Mietobjekte, Inventar sowie technische Einrichtungen dürfen durch den Mieter nur für die vereinbarte Veranstaltung genutzt werden. Eine schonende Behandlung des Eigentums der Vermieterin wird vorausgesetzt.
39.2 Technische Einrichtungen dürfen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist, nur vom Personal der Vermieterin bedient werden. Tische und Sitzmöbel dürfen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, nur vom Personal der Vermieterin aufgestellt werden.
40. Zutrittsgewährung
Den Mitarbeitern der Vermieterin, des Sicherheitsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr und des Sanitätsdienstes sowie den Mitarbeitern von Aufsichtsbehörden ist zu dem vermieteten Objekt Zutritt zu gewähren, soweit die Sachlage dies gebietet.
41. Sicherheit
41.1 Notausgänge, Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteilungs- und Schaltkästen, Fernsprechverteiler sowie Zu- und Abluftöffnungen der Heizungs- und Lüftungsanlagen müssen zugänglich und unverstellt bleiben.
41.2 Beauftragten und Dienstkräften der Vermieterin sowie den Mitarbeitern von Aufsichtsbehörden muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.
41.3 Der Mieter sorgt für die Bereitstellung von Sicherheitsdienst, Feuerwehr und Sanitätsdienst in angemessenem Umfange, soweit dies behördlich gefordert wird. Anfallende Kosten hierfür sind von dem Mieter zu tragen.
42. Gefährliche Gegenstände
Besuchern von Veranstaltungen ist es untersagt, Waffen sowie andere gefährliche Gegenstände bei sich zu führen. Dem Sicherheitsdienst ist es gestattet, gefährlich erscheinende Gegenstände (insbesondere Glas- und PET-Flaschen) nach eigenem Ermessen für die Dauer von Veranstaltungen einzuziehen.
43. Räumliche Veränderungen
43.1 Veränderungen, Ein- und Aufbauten in, an und auf Mietobjekten sowie das Anbringen von Schildern, Plakaten und Dekorationen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Vermieterin.
43.2 Auf- und Einbauten müssen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Dem Mieter obliegt die Pflicht, nach Beendigung der Veranstaltung den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen und die hierfür entstandenen Kosten zu übernehmen.
43.3 Das Bekleben, Benageln, Beschrauben und ähnliches von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet. Vom Mieter verursachte Beschädigungen an Wänden, Fußböden und sonstigem Inventar sind von ihm zu entschädigen.
44. Inventar
Inventar, das dem Mieter nach vorheriger Vereinbarung von der Vermieterin entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist, muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden.
45. Brandschutz
45.1 Leicht entflammbare Materialien dürfen nicht eingebracht oder im Bereich des Mietobjekts gelagert werden. Zur Ausschmückung von Räumlichkeiten dürfen nur schwer entflammbare oder mittels eines amtlich anerkannten Imprägnierungsmittels schwer entflammbar gemachte Gegenstände verwendet werden. Die Vermieterin kann vom Mieter die Vorlage entsprechender Zertifikate bezüglich der Schwerentflammbarkeit verlangen.
45.2 Eine Verwendung von offenem Licht, etwa als Bestandteil eines Veranstaltungspunktes, ist ohne schriftliche Einwilligung der Vermieterin untersagt.
45.3 Spiritus, Gas, Öl und ähnliche Brennmaterialien dürfen für Koch-, Heiz- und andere Betriebszwecke nicht verwendet werden. Bei sämtlichen Koch- und Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung feuerpolizeilicher Vorschriften zu achten.
46. Lärmschutz und Sperrstunde
46.1 Aus Lärmschutzgründen darf bei Veranstaltungen ein Lärmpegel von derzeit 85 dB nicht überschritten werden. Bei einer Überschreitung des Pegels steht der Vermieterin das Recht zu, die Veranstaltung zu unterbrechen bzw. abzubrechen. Für hierdurch entstehende Schäden haftet der Mieter.
46.2 Die Vorgaben des Landesimmissionsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen sind einzuhalten, soweit nicht behördliche Ausnahmegenehmigungen vorliegen.
47. Öffentlich-rechtliche Bestimmungen
47.1 Für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen des Jugendschutzes, der Gewerbeordnung, der Sonderbauverordnung und weiterer im Einzelfall einschlägige öffentlich-rechtliche Vorschriften ist allein der Mieter verantwortlich.
47.2 Alle für die Veranstaltungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen sowie die GEMA-Erlaubnis sind von dem Mieter rechtzeitig einzuholen. Vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen sind bei der Stadt Hemer anzumelden. Die für oder aufgrund der Anmeldungen zu zahlenden Entgelte gehen zu Lasten des Mieters.
47.3 Kommt der Mieter der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung nicht rechtzeitig nach, ist die Vermieterin dazu berechtigt, die Veranstaltung abzusagen bzw. abzubrechen.
48. Bewirtung
Die Bewirtung bezüglich sämtlicher Mietobjekte ist Sache der Vermieterin bzw. der von ihr eingesetzten Pächterin. Sonstiger Verkauf sowie die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken sind nur mit schriftlicher Einwilligung der Vermieterin zulässig.
49. Werbung
49.1 Die Werbung für Veranstaltungen ist Angelegenheit des Mieters. Es kann jedoch eine Vereinbarung mit der Vermieterin getroffen werden, dass Werbemaßnahmen von ihr gegen Entgelt übernommen werden. Werbematerial ist vor der Veröffentlichung der Vermieterin vorzulegen. Textaufdrucke, die die Vermieterin betreffen, bedürfen vorab der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.
49.2 In den Räumlichkeiten und auf dem Gelände der Vermieterin bedürfen sämtliche Werbemaßnahmen der besonderen schriftlichen Erlaubnis.
49.3 Die Vermieterin kann die Vorlage des Werbematerials für die in ihren Räumen stattfindenden Veranstaltungen verlangen und die Veröffentlichung bzw. die Verteilung untersagen, wenn durch die Gestaltung dieser Werbemittel eine Schädigung des Ansehens der Sauerlandpark Hemer GmbH oder der Stadt Hemer zu befürchten ist.
49.4 Plakate und Anschläge dürfen nur an genehmigten Werbeflächen angebracht werden. Die gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Vorschriften über das Plakatieren sind einzuhalten. Veranstalter, die für ihre Veranstaltungen innerhalb des Stadtgebietes „wild“ plakatieren, können von einer Überlassung von Veranstaltungsräumen ausgeschlossen werden.
50. Rundfunk-, Fernseh-, Film- und Tonbandaufnahmen
50.1 Aufnahmen bzw. Übertragungen sämtlicher Art von Veranstaltungen bedürfen der schriftlichen Einwilligung der Vermieterin.
50.2 Bei Veräußerung von Aufnahmen und Übertragungsrechten sind 10 % des Honorars zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer an die Vermieterin abzuführen.
51. Gewerbeausübung bei Veranstaltungen
51.1 Dem Mieter ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Vermieterin Gewerbetreibende wie Fotografen, Schausteller, Blumen- und Souvenirverkäufer usw. zu seinen Veranstaltungen zu laden.
51.2 Im Falle der Genehmigung durch die Vermieterin ist ein zuvor besonders zu vereinbarender Anteil am Umsatzerlös oder ein vereinbarter Pauschalbetrag an die Vermieterin abzuführen.
52. Öffentliche Führungen im Rahmen des Angebotes ‚hemer-erleben
52.1 Öffentliche Führungen sind Führungen für Individualgäste, die von der Sauerlandpark Hemer GmbH zu festen Terminen und Zeiten angeboten werden und ohne bzw. mit entsprechender Vorausbuchung gebucht werden können (Einzelticketverkauf).
52.2 Anmeldung zu öffentlichen Führungen
52.2.1 Die Anmeldungen erfolgen online über das Ticketportal der Reservix GmbH oder über den Ticketshop der Sauerlandpark Hemer GmbH und stellt den verbindlichen Antrag zur Buchung einer Führung dar.
52.2.2 Mit der Bezahlung ist der Buchungsvorgang abgeschlossen und ein Ticket dient dem Kunden als Voucher/Gutschein für die gebuchte Veranstaltung. Es ist zu Beginn der Führung vorzuzeigen.
52.3 Leistungsumfang
52.3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich bei öffentlichen Führungen aus der Beschreibung auf dem Ticketportal der Reservix GmbH. Die Durchführung der Führung ist nicht an einen bestimmten Gästeführer gebunden. Die Auswahl des jeweiligen Gästeführers obliegt der Sauerlandpark Hemer GmbH. Diese hat in jedem Fall das Recht, den Gästeführer wegen eines zwingenden Verhinderungsgrundes, z.B. Krankheit, durch einen anderen geeigneten Gästeführer zu ersetzen. Die Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben und können geringfügig variieren. Die vereinbarten Führungen finden grundsätzlich bei jedem Wetter statt (außer es wird in der Ausschreibung ausdrücklich auf witterungsabhängige Durchführung hingewiesen).
52.3.2 Ein kostenloser Rücktritt wegen (zu erwartendem) schlechtem Wetter ist demnach ausgeschlossen. Sollten die Witterungsverhältnisse jedoch bei Führungsbeginn objektiv eine Gefahr für Körper und Gesundheit der Teilnehmer bedeuten, so bleibt es dem Teilnehmer als auch der Sauerlandpark Hemer GmbH vorbehalten die Führung abzusagen. Bei Absage wird die Sauerlandpark Hemer GmbH versuchen, dem Gast einen Ersatztermin oder eine Alternativführung anzubieten. Sollte der Kunde dies nicht akzeptieren, so werden im die gesamten Ticketkosten zu 100% zurückerstattet. Im Falle einer Absage durch die Sauerlandpark Hemer GmbH bestehen keine Ansprüche des Kunden auf Erstattung von anderweitigen Kosten, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten sowie anderer Kosten seitens des Kunden.
52.3.3 Eintrittsgelder, Verpflegungskosten sowie Beförderungskosten mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, Informationsmaterialien wie Stadtpläne, Prospekte und Kosten von Führungen innerhalb von dem im Rahmen der Gästeführung besuchten Sehenswürdigkeiten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den Leistungen der Führung ausdrücklich aufgeführt sind.
52.4 Bezahlung
52.4.1 Die Bezahlung erfolgt bei Ticketkauf online in voller Höhe über das Ticketsystem der Reservix GmbH. Im Ticketshop kann der Kauf auch bar oder anderen ausgewiesenen Zahlungsmitteln erfolgen.
52.5 Umbuchungen/Stornierung
52.5.1 Umbuchung und Stornierung von öffentlichen Führungen:
52.5.2 Bei öffentlichen Führungen ist die Möglichkeit der Umbuchung sowie ein Kündigungs- und Rücktrittsrecht seitens des Gastes grundsätzlich ausgeschlossen.
52.5.3 Ist für eine öffentliche Führung eine Mindestteilnehmerzahl angegeben und wird diese nicht erreicht, kann die Sauerlandpark Hemer GmbH die öffentliche Führung in der dafür ausgeschriebenen Frist absagen. Die Sauerlandpark Hemer GmbH wird die Teilnehmer in diesem Fall sofort schriftlich über die bei der Buchung angegebene Emailadresse informieren, spätestens jedoch drei Tage vor Führungsbeginn. Im Falle einer Absage hat der Teilnehmer das Recht, an der gleichen Führung oder anderen Führung zu einem anderen Zeitpunkt teilzunehmen. Wünscht der Teilnehmer das nicht, wird der gezahlte Preis der Führung zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche an die Sauerlandpark Hemer GmbH, insbesondere bezüglich der Kosten einer An- und Abreise, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
52.6 Führungszeiten
52.6.1 Öffentliche Führungen werden generell zu den vereinbarten Zeiten durchgeführt. Auch aus unverschuldeten Gründen, welche die Teilnehmer am pünktlichen Erscheinen hindern, z.B. Verspätung der Bahn, kann die öffentliche Führung leider nicht verschoben oder auf die sich verspäteten Teilnehmer gewartet werden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückgabe der Erstattung der Tickets
52.7 Haftung
52.7.1 Die Sauerlandpark Hemer GmbH haftet als Veranstalter für die ordnungsgemäße Vorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung ihrer Mitwirkenden, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung und die ordnungsgemäße Leistungserfüllung.
52.7.2 Die Sauerlandpark Hemer GmbH haftet nicht für Fremdleistungen Dritter, die durch den Veranstalter vermittelt oder empfohlen werden (wie z.B. Bus-, Bahn- sowie Taxiunternehmen, Museums- oder Ausstellungsbesuche und gastronomische Empfehlungen).
52.7.3 Gleichsam besteht keine Haftung bei Diebstahl. Die Teilnehmer einer Veranstaltung haften für sämtliche Schäden, die von ihnen oder an ihnen mitgeführten Sachen verursacht werden. Der Veranstalter haftet für keine Unfälle. Die Teilnahme an den Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr.
52.7.4 Bei Kinder und Jugendlichen übernehmen grundsätzlich die jeweiligen Eltern oder der jeweilige Vormund die Aufsicht- und Haftungspflicht.
52.7.5 Bei speziellen Kinder- und Jugendführungen übernimmt grundsätzlich weder der Veranstalter noch der Führer die Aufsichtspflicht, wenn die Teilnahme einer Aufsichtsperson vorausgesetzt wird.
52.7.6 Bei speziellen Kinder- und Jugendprogrammen bei der die Teilnahme einer Aufsichtsperson nicht erwünscht ist, übernimmt die Aufsicht- und Haftungspflicht der Veranstalter bzw. das durch ihn eingesetzte Personal. (Dieser Paragraph ist aktuell ausgesetzt.)
52.8 Mitwirkungspflicht
52.8.1 Die Kunden einer Führung oder Veranstaltung sind verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht eventuelle Schäden zu vermeiden oder möglichst gering zu halten.
52.8.2 Die Teilnehmer einer öffentlichen Führung sind insbesondere verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich dem Veranstalter mitzuteilen. Insbesondere ist der Kunde dazu verpflichtet, vereinbarte aber zu bemängelnde oder fehlerhafte Leistungen dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist der Mängelbeseitigung einzuräumen. Andernfalls verfallen jegliche Ansprüche.
52.9 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
52.9.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge.
52.10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
52.10.1 Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand ist in Hemer.
52.11 Datenschutz
52.11.1 Der Kunde ist mit damit einverstanden, dass die von ihm gestellten Daten, die für die Abwicklung der vereinbarten Leistung zur Verfügung wurden, weiterhin von dem Veranstalter zur Kundenbetreuung und eventueller einfacher Rückverfolgung im Rahmen der Coronaschutz-Verordnung des Landes NRW bzw. des Bundesinfektionsschutzgesetzes verwendet werden.
52.11.2 Die Sauerlandpark Hemer GmbH verpflichtet sich, diese Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes nicht an Dritte weiter zu gegeben.
52.11.3 Im übrigen gelten die Datenschutzbestimmungen der Sauerlandpark Hemer GmbH.